2.- a) Am 15. Januar 2007 hat die Beschwerdegegnerin, nachdem sie nach der Beschwerdeantwort zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert worden war, die Einspracheentscheide in den Schadenersatzverfahren gegenüber den Beschwerdeführern 3-5 wiedererwägungsweise aufgehoben. Unbestrittenermassen ist das vorliegende Verfahren damit in Bezug auf die Forderungen gegenüber den Beschwerdeführern 3-5 gegenstandslos geworden und am Protokoll als erledigt abzuschreiben. Umstritten und zu prüfen bleibt die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführer 1 und 2 für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge der Z.___.