1.- Die Beschwerdeführer reichten eine gemeinsame Beschwerdeschrift ein. Angesichts dieser gemeinsamen Eingabe und weil die Beschwerden den gleichen Sachverhalt betreffen, der gestützt auf die selben rechtlichen Erwägungen zu entscheiden ist (vgl. BGE 123 V 215 Erw. 1), rechtfertigt es sich, die fünf Schadenersatzverfahren zu vereinigen und unter der Geschäftsnummer AHV 2006/29 zu erledigen. In die Verfahrensvereinigung einzubeziehen sind auch die kantonalrechtlichen Schadenersatzforderungen für entgangene Beiträge an die Gewerbliche Familienausgleichskasse, die unter der Geschäftsnummer KZL 2007/2 zusammengefasst wurden.