d) Am 13. Juni 2007 nehmen die Beschwerdeführer zu den nachgereichten Akten der Beschwerdegegnerin Stellung und führen aus, die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin sei verjährt. In den Betreibungen der ausstehenden Beiträge, die nunmehr als Schaden geltend gemacht würden, habe die Beschwerdegegnerin definitive Verlustscheine erhalten, die sie am 2. März 2004 auch entsprechend verbucht habe. Damit habe die Beschwerdegegnerin spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden gehabt, womit die Schadenersatzforderung mit der Verfügung vom 1. Mai 2006 verspätet geltend gemacht worden sei, soweit überhaupt ein Schaden entstanden sei (act. G 26).