Die Vornahme der Zahlungen könne keine materielle Organstellung der Beschwerdeführerin 2 begründen (act. G 19). Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Mai 2007 reichen die Beschwerdeführer verlangte Unterlagen nach und machen Ausführungen zum geltend gemachten Schaden und zur bestrittenen Organstellung der Beschwerdeführerin 2 (act. G 21).