c) Am 10. Mai 2007 reichen die Beschwerdeführer auf Verlangen des Gerichts Unterlagen ein und führen aus, die von ihnen am 14. Juni 2004 getätigten Zahlungen seien als Zahlungen an die Gesamtschuld getätigt und von der Beschwerdegegnerin auch entsprechend aufgefasst worden. Die Zahlungen seien überdies von der Beschwerdeführerin 2 nur auf Weisung durch den Beschwerdeführer 1 hin ausgeführt worden. Die Vornahme der Zahlungen könne keine materielle Organstellung der Beschwerdeführerin 2 begründen (act.