52 AHVG erforderliche Organstellung hätten. Unverständlich sei, wieso nicht auch die Verfügung an die Beschwerdeführerin 2 aufgehoben worden sei. Die Entgegennahme von Betreibungsurkunden vermittle keine materielle Organstellung (act. G 9). Mit Duplik vom 2. März 2007 führt die Beschwerdegegnerin aus, es sei aus den Akten ersichtlich und aus dem persönlichen Gespräch vom 26. Mai 2006 klar geworden, dass die Beschwerdeführerin 2 in alle Belange der Geschäftsführung einbezogen gewesen sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte