d) Mit Replik vom 6. Februar 2007 führen die Beschwerdeführer aus, es sei zwar fraglich, ob die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzverfügungen gegen die Beschwerdeführer 3-5 habe aufheben können, nachdem sie ihre Vernehmlassung zur Beschwerde bereits eingereicht habe. Mit dem Vorgehen seien sie jedoch einverstanden, wenn dadurch die Parteientschädigung nicht reduziert werde, wozu kein Anlass bestehe, da die Beschwerdegegnerin bei sorgfältigem Verfügungserlass hätte merken müssen, dass die Gesellschafter der GmbH ohne Geschäftsführungsbefugnis keine für die Haftung nach Art. 52 AHVG erforderliche Organstellung hätten.