c) Am 15. Januar 2007 hob die Beschwerdegegnerin die Einspracheentscheide vom 12. September 2006 der Beschwerdeführer 3-5 wiedererwägungsweise auf, weil ihnen als Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis das Fehlverhalten der Gesellschaft nicht angerechnet werden könne. Die Beschwerdeführerin 2 sei jedoch als materielles Organ zu betrachten, da sie die Betreibungen und Pfändungen jeweils entgegen genommen habe und damit über den Ausstand der offenen Beiträge und mit den Aufgaben der Geschäftsführung vertraut gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 sei sodann als formelles Organ im Handelsregister eingetragen gewesen (act. G 7).