die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Z.___ sei ihrer Zahlungspflicht nur schleppend nachgekommen und habe immer wieder gemahnt und betrieben werden müssen. Die Beitragsausstände hätten am 26. Januar 2004 Fr. 12'407.80 betragen. Mit der Nachtragsverfügung vom 24. Mai 2004 von Fr. 5'308.75 habe die Gesamtforderung Fr. 17'716.55 betragen, wovon jedoch nur Fr. 12'798.-- bezahlt worden seien. Es sei ihr ein Schaden von Fr. 5'579.90 entstanden (act. G 5). b) Am 4. Januar 2007 forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin auf, zur Organstellung der zum Schadenersatz verpflichteten Beschwerdeführer Stellung zu nehmen (act. G 6).