Somit sei die gesamte nachdeklarierte Lohnsumme von Fr. 32'600.-- nie realisiert worden, weshalb dafür keine AHV-Beiträge geschuldet seien. Auch nicht realisiert worden sei der Lohnbestandteil von Fr. 2'479.-- im Januar 2001 an I.___, für den daher auch keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet seien. Eine Haftung der Gesellschafter der Z.___ sei sodann von vornherein ausgeschlossen, da diese keine Geschäftsführungsbefugnis gehabt hätten (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte