Dies zeige auf, dass der Beschwerdeführer 1 nicht mehr als den anfänglich deklarierten Lohn bezogen haben könne, zumal er die ausstehenden Lohnforderungen auch gegenüber dem Konkursamt und den Gesellschaftern der Z.___ angegeben habe. Bei der am 6. Mai 2004 nachdeklarierten Lohnsumme von Fr. 27'300.-- handle es sich damit um nicht realisierten Lohn des Beschwerdeführers 1. Auch der für das Jahr 2003 nachdeklarierte Lohn von Fr. 5'300.-- an H.___ sei nie ausbezahlt worden. Somit sei die gesamte nachdeklarierte Lohnsumme von Fr. 32'600.-- nie realisiert worden, weshalb dafür keine AHV-Beiträge geschuldet seien.