Von der Treuhänderin der Gesellschaft habe er sodann die falsche Information erhalten, dass nicht realisierbare Löhne der AHV-Beitragspflicht unterstünden, weshalb er eine Lohn-Nachdeklaration veranlasst habe. Am 14. Juni 2004 habe die Gesellschaft drei Zahlungen getätigt, mit der alle ausstehenden Beiträge bis auf die nachdeklarierten Lohnsummen bezahlt worden seien. Da nicht realisierte Löhne keiner Beitragspflicht unterstünden, könne der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die nachdeklarierten Löhne auch kein Schaden entstanden sein. Aus der Buchhaltung der Gesellschaft ergebe sich für das Jahr 2003 für den Beschwerdeführer 1 eine Lohnsumme von Fr. 8'700.--.