C.- a) Gegen die Einspracheentscheide vom 12. September 2006 richtet sich die gemeinsame Beschwerde vom 13. Oktober 2006, worin die Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Einsprachentscheide beantragen lassen. Der Beschwerdeführer 1 habe sämtliche Ausstände bei der Beschwerdegegnerin begleichen wollen und habe hierzu eine Aufstellung derselben verlangt. Von der Treuhänderin der Gesellschaft habe er sodann die falsche Information erhalten, dass nicht realisierbare Löhne der AHV-Beitragspflicht unterstünden, weshalb er eine Lohn-Nachdeklaration veranlasst habe.