Bei den im Mai 2004 nachdeklarierten Löhnen von Fr. 32'600.-- handle es sich um nicht realisierte Löhne, die nicht der Beitragspflicht unterlägen. Ebenso seien im Jahr 2002 Beiträge auf einer Lohnsumme von Fr. 24'125.-- und im Jahr 2001 auf einer Lohnsumme von Fr. 24'375.-- entrichtet worden, obwohl dieser Lohn nicht realisiert worden sei. Die Z.___ habe zudem keinen Verwaltungsrat gehabt. Er sei Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewesen, die anderen Gesellschafter hätten keine Geschäftsführungsbefugnis gehabt (act. G 5.21, act. G 1.15). Mit Einspracheentscheiden vom 12. September 2006 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen von A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___ ab.