{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-29--KZL-200_2007-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6305&type=1563347022&cHash=72a30439283cec0aa8f9490aebd8fb98", "Checksum": "9f0e081d5299d4d91ef23ff05d95b882"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:11:47", "Num": ["AHV 2006/29, KZL 2007/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/29, KZL 2007/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/29, KZL 2007/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/29, KZL 2007/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzprozess. Kenntnisnahme des Schadens und Beginn des Fristenlaufs der zweijährigen Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2007, AHV 2006/29 und KZL 2007/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:11:47", "Checksum": "f122349e2a0fb09faa6b0baa1bd0187c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/29, KZL 2007/2\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzprozess. Kenntnisnahme des Schadens und Beginn des Fristenlaufs der zweijährigen Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2007, AHV 2006/29 und KZL 2007/2).\n\ndefinitiver Pfändungsverlustscheine (act. G 17.8, act. G 17.10, act. G 17.12, act. G\n26.1, act. G 26.3). Aus dem Pfändungsvollzugsprotokoll, das gemäss der Angabe auf\nden Verlustscheinen diesen beigelegt war, geht hervor, dass bei der Z.___ keine\npfändbaren Aktiven mehr vorhanden gewesen sind, dass die Firma seit dem 1.\nNovember 2003 keine Geschäfte mehr tätigt und dass die Beschwerdeführer 1 und 2 in\njenem Zeitpunkt nur noch damit beschäftigt gewesen sind, die Buchhaltung\nabzuschliessen (act. G 26.2 und act. G 26.4). In zwei Betreibungen wurde offenbar vor\nder Pfändung noch ein Ergebnis erzielt, das zu einer teilweisen Deckung der\nbetriebenen Forderung führte (vgl. act. G 17.8 und 17.10). Der Beschwerdegegnerin\nmusste bei Erhalt der Verlustscheine bewusst sein, dass noch ausstehende\nForderungen von der Gesellschaft nicht mehr erhältlich zu machen waren, da keinerlei\npfändbare Aktiven mehr vorhanden waren. Bereits in diesem Zeitpunkt musste ihr\ndamit bewusst sein, dass sie einen Schaden erleiden würde, wenn ihr auch nicht die\ngenaue Schadenhöhe bekannt war. Sie hatte mithin mit Zustellung der Verlustscheine\nKenntnis vom Schaden. Daran ändert nichts, dass die Z.___ am 26. Januar 2004 kurz\nvor Ausstellung der Verlustscheine noch eine Aufstellung der offenen Posten verlangte\n(vgl. act. G 5.4) und dass die Gesellschaft am 14. Juni 2004 noch Zahlungen tätigte\n(vgl. act. G 1.7), da die Beschwerdegegnerin aufgrund des Betreibungsergebnisses\nnicht damit rechnen konnte, dass ausstehende Beiträge von der Z.___ erhältlich zu\nmachen waren. Entsprechend hätte sie bereits nach Zustellung der definitiven\nPfändungsverlustscheine ein Schadenersatzbegehren gegen die zuständigen Organe\nanstreben können, da für ein solches Verfahren der Konkurs der Arbeitgeberin nicht\nvorausgesetzt wird (vgl. BGE 113 V 257 f., ZAK 1988 S. 121). Ebenfalls nichts daran\nändert, dass die Z.___ erst am 6. Mai 2004 eine Nachdeklaration von Löhnen\neinreichte, da ein allfälliger Schaden aus nicht deklarierten Lohnsummen 2001, 2002\nund 2003 bereits bei der Ausstellung der Pfändungsverlustscheine bestanden hätte,\nsofern die entsprechenden Löhne ahv-rechtlich überhaupt realisiert wurden, was\nvorliegend jedoch nicht entschieden werden muss.\n\nc) Die Pfändungsverlustscheine wurden am 30. Januar 2004 ausgestellt und sind an die\nBeschwerdegegnerin adressiert. Es ist damit davon auszugehen, dass die\nBeschwerdegegnerin Anfang Februar 2004 Kenntnis vom Schaden hat. Wie die\nBeschwerdeführer zu Recht darlegen (vgl. act. G 26 S. 3), ist aus dem eingereichten\nBuchhaltungsauszug der Beschwerdegegnerin (act. G 17.5) ersichtlich, dass diese am\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. März 2004 Buchungen mit Bezug auf die Pfändungsverlustscheine vornahm und\ndamit spätestens in diesem Zeitpunkt von den Verlustscheinen und damit vom\nSchaden Kenntnis hatte. Die Schadenersatzverfügungen erliess die\nBeschwerdegegnerin jedoch erst am 1. Mai 2006 (vgl. act. G 5.11 ff.). Somit wurde die\nzweijährige Frist von Art. 52 Abs. 3 AHVG nicht eingehalten und die\nSchadenersatzforderungen sind verjährt, wenn sich nicht erweist, dass die\nVerjährungsfrist unterbrochen wurde.\n\nd) Gemäss Art. 135 OR können Verjährungsfristen durch Anerkennung der Forderung,\ndurch Schuldbetreibung durch Klage oder Eingabe vor einem Gericht oder\nSchiedsgericht, durch Eingabe im Konkurs oder durch Ladung zu einem amtlichen\nSühneversuch unterbrochen werden. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die\nBeschwerdegegnerin die Beschwerdeführer 1 und 2 schon vor Erlass der\nSchadenersatzverfügungen betrieben hätte, dieses Vorgehen wäre im Übrigen gar\nnicht zulässig gewesen. Andere Unterbrechungsgründe sind ebenfalls nicht\nauszumachen. Damit steht fest, dass die Schadenersatzforderungen der\nBeschwerdegegnerin verjährt sind. Demnach konnten sie am 1. Mai 2006 nicht mehr\nverfügungsweise geltend gemacht werden. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob\ndie Beschwerdeführerin 2 als Organ der Z.___ zu betrachten ist.\n\n5.- a) Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde damit gutzuheissen, soweit\nsie nicht gegenstandslos geworden ist, und die Einspracheentscheide vom 12.\nSeptember 2006 gegenüber den Beschwerdeführern 1 und 2 sind aufzuheben.\n\nb) Gerichtskosten sind für das bundesrechtliche Verfahren keine zu erheben (Art. 61 lit.\na ATSG). Angesichts der Tatsache, dass das kantonalrechtliche Verfahren, das einen\nwesentlich tieferen Streitwert aufweist, zusammen mit dem kostenlosen\nbundesrechtlichen Verfahren erledigt wurde, rechtfertigt es sich, im kantonalrechtlichen\nVerfahren in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu\nverzichten.\n\nc) Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch\nauf Ersatz der Parteikosten. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine\nvolle Parteientschädigung auszurichten, da diese im Umfang der vorliegend beurteilten\nBeschwerde voll obsiegen und die Beschwerdegegnerin im Restumfang die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}