{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-29--KZL-200_2007-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6305&type=1563347022&cHash=72a30439283cec0aa8f9490aebd8fb98", "Checksum": "9f0e081d5299d4d91ef23ff05d95b882"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:11:47", "Num": ["AHV 2006/29, KZL 2007/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/29, KZL 2007/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/29, KZL 2007/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/29, KZL 2007/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzprozess. Kenntnisnahme des Schadens und Beginn des Fristenlaufs der zweijährigen Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2007, AHV 2006/29 und KZL 2007/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:11:47", "Checksum": "f122349e2a0fb09faa6b0baa1bd0187c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/29, KZL 2007/2\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzprozess. Kenntnisnahme des Schadens und Beginn des Fristenlaufs der zweijährigen Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2007, AHV 2006/29 und KZL 2007/2).\n\n3.- Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Mit ihm sind\nverschiedene Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung nach dem Bundesgesetz\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) geändert worden.\nDer Sachverhalt, welcher vorliegender Streitsache zu Grunde liegt (Missachtung der\nArbeitgeberpflichten im Sinn von Art. 12 ff. AHVG), hat sich - wenn man der\nursprünglichen Auffassung der Beschwerdeführer folgt - teilweise vor (nachdeklarierte\nBeiträge 2001) und teilweise nach (nachdeklarierte Beiträge 2003) dem Inkrafttreten\ndes ATSG verwirklicht. Das neue Gesetz führt jedoch für die vorliegend streitige\nAngelegenheit, mit Ausnahme der neuen zweijährigen Verjährungsfrist des Art. 52 Abs.\n3 AHVG anstelle der bisher einjährigen Frist nach aArt. 82 Abs. 1 AHVV, die nach der\nRechtsprechung ebenfalls eine Verwirkungsfrist darstellte, zu keiner materiellen\nÄnderung. Es rechtfertigt sich deshalb, auf das seit 1. Januar 2003 geltende Recht\nabzustellen, umso mehr, als nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sich der\nSachverhalt vollumfänglich nach dem Inkrafttreten des ATSG verwirklicht hat. In\nverfahrensrechtlicher Hinsicht sind ebenfalls die Vorschriften des Art. 52 Abs. 2 - 5\nAHVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung massgebend, weshalb die\nBeschwerdegegnerin ihre Schadenersatzforderung zu Recht mit einer\neinsprachefähigen Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG geltend gemacht hat (BGE\n130 V 4 Erw. 3 ff.; 129 V 115 Erw. 2.2). Gegen den Einspracheentscheid wiederum ist\ndas Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 56 Abs. 1 ATSG).\n\n4.- a) Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre,\nnachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat,\njedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Die Fristen können unterbrochen\nwerden, und der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Die\nAusgleichskasse hat in der Regel dann Kenntnis vom Schaden, wenn sie unter\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen\nGegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, jedoch eine\nSchadenersatzpflicht begründet sein kann und die ersatzpflichtige Person bekannt ist\n(UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, Art. 52 Rz 36, mit Hinweisen). Im Falle des\nKonkurses besteht nach der Rechtsprechung in der Regel bereits dann Kenntnis des\nSchadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan\nund das Inventar zur Einsicht aufgelegt werden (BGE 126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen).\nWird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren\ndurchgeführt, fällt die zumutbare Kenntnis des Schadens und der Eintritt desselben in\nder Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zusammen, wobei der\nPublikationszeitpunkt der Konkurs¬einstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt\n(SHAB) massgeblich ist. Bei Betreibung auf Pfändung besteht Kenntnis des Schadens\nmit der Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins. Der\nPfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG, der den\nSchaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht festsetzt, zeigt auf, dass der\nArbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und realistischerweise auch der\nSchadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachzukommen vermag, womit die\nAusgleichskasse Kenntnis des Schadens hat und einer Belangung der subsidiär\nhaftbaren Organe nichts im Wege steht (BGE 113 V 257 f., ZAK 1988 S. 121,\nBundesgerichtsentscheid H 131/2000 vom 21. Dezember 2001). Hingegen begründet\ndie Zustellung des provisorischen Pfändungsverlustscheins in aller Regel noch keine\nKenntnis des Schadens, weil dieser Verlustschein die Ausgleichskasse aus\nbeitragsrechtlicher Sicht verpflichtet, das Verwertungsbegehren zu stellen und dessen\nErgebnis abzuwarten. Ausnahmsweise besteht bereits Kenntnis des Schadens, wenn\nnach den Umständen vom Verwertungsverfahren offensichtlich keine weitere\nBefriedigung erwartet werden kann (ZAK 1988 S. 299, ZAK 1991 S. 127).\n\nb) Am 30. Mai 2003 betrieb die Beschwerdegegnerin die Z.___ über Fr. 3'547.-- für die\nAkontobeiträge 3/2003 (1. Quartal) samt Zins und Mahngebühr (act. G 5.1.4). Am 31.\nJuli 2003 stellte die Beschwerdegegnerin das Betreibungsbegehren für die Jahres- und\nNachtragsabrechnung vom 28. April 2003 nebst Zins und Mahngebühr (act. G 5.1.6).\nAm 29. August 2003 leitete die Beschwerdegegnerin sodann das Betreibungsbegehren\nüber Fr. 3'668.05 für die Akontobeiträge 6/2003 (2. Quartal) samt Mahngebühr und Zins\nein (act. G 5.1.8). Diese drei Betreibungen führten am 30. Januar 2004 zur Ausstellung\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}