{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-29--KZL-200_2007-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6305&type=1563347022&cHash=72a30439283cec0aa8f9490aebd8fb98", "Checksum": "9f0e081d5299d4d91ef23ff05d95b882"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:11:47", "Num": ["AHV 2006/29, KZL 2007/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/29, KZL 2007/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/29, KZL 2007/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/29, KZL 2007/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzprozess. Kenntnisnahme des Schadens und Beginn des Fristenlaufs der zweijährigen Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2007, AHV 2006/29 und KZL 2007/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:11:47", "Checksum": "f122349e2a0fb09faa6b0baa1bd0187c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/29, KZL 2007/2\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzprozess. Kenntnisnahme des Schadens und Beginn des Fristenlaufs der zweijährigen Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2007, AHV 2006/29 und KZL 2007/2).\n\nSie habe nicht nur die Betreibungsurkunden entgegen genommen, sondern sei auch\nAuskunftsperson gegenüber der Suva St. Gallen gewesen und habe die finanziellen\nBelange der Firma geregelt, indem sie beispielsweise alle Zahlungen an die\nAusgleichskasse getätigt habe. Sie sei damit Organ im materiellen Sinn gewesen (act.\nG 11).\n\nD.- a) Am 10. April 2007 zieht das Gericht die Akten der Arbeitgeberrevision der Suva\nbei (act. G 15).\n\nb) Am 25. April 2007 reicht die Beschwerdegegnerin auf Verlangen des Gerichts\nUnterlagen ein und weist den Streitwert und die geltend gemachten Nebenkosten aus\n(act. G 17).\n\nc) Am 10. Mai 2007 reichen die Beschwerdeführer auf Verlangen des Gerichts\nUnterlagen ein und führen aus, die von ihnen am 14. Juni 2004 getätigten Zahlungen\nseien als Zahlungen an die Gesamtschuld getätigt und von der Beschwerdegegnerin\nauch entsprechend aufgefasst worden. Die Zahlungen seien überdies von der\nBeschwerdeführerin 2 nur auf Weisung durch den Beschwerdeführer 1 hin ausgeführt\nworden. Die Vornahme der Zahlungen könne keine materielle Organstellung der\nBeschwerdeführerin 2 begründen (act. G 19). Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Mai\n2007 reichen die Beschwerdeführer verlangte Unterlagen nach und machen\nAusführungen zum geltend gemachten Schaden und zur bestrittenen Organstellung der\nBeschwerdeführerin 2 (act. G 21).\n\nd) Am 13. Juni 2007 nehmen die Beschwerdeführer zu den nachgereichten Akten der\nBeschwerdegegnerin Stellung und führen aus, die Schadenersatzforderung der\nBeschwerdegegnerin sei verjährt. In den Betreibungen der ausstehenden Beiträge, die\nnunmehr als Schaden geltend gemacht würden, habe die Beschwerdegegnerin\ndefinitive Verlustscheine erhalten, die sie am 2. März 2004 auch entsprechend verbucht\nhabe. Damit habe die Beschwerdegegnerin spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis\nvom Schaden gehabt, womit die Schadenersatzforderung mit der Verfügung vom 1.\nMai 2006 verspätet geltend gemacht worden sei, soweit überhaupt ein Schaden\nentstanden sei (act. G 26).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ne) In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2007 führt die Beschwerdegegnerin aus, es\ntreffe nicht zu, dass die von den Beschwerdeführern getätigten Zahlungen an die\nGesamtschuld angerechnet worden seien (act. G 27).\n\nII.\n\n1.- Die Beschwerdeführer reichten eine gemeinsame Beschwerdeschrift ein.\nAngesichts dieser gemeinsamen Eingabe und weil die Beschwerden den gleichen\nSachverhalt betreffen, der gestützt auf die selben rechtlichen Erwägungen zu\nentscheiden ist (vgl. BGE 123 V 215 Erw. 1), rechtfertigt es sich, die fünf\nSchadenersatzverfahren zu vereinigen und unter der Geschäftsnummer AHV 2006/29\nzu erledigen. In die Verfahrensvereinigung einzubeziehen sind auch die\nkantonalrechtlichen Schadenersatzforderungen für entgangene Beiträge an die\nGewerbliche Familienausgleichskasse, die unter der Geschäftsnummer KZL 2007/2\nzusammengefasst wurden.\n\n2.- a) Am 15. Januar 2007 hat die Beschwerdegegnerin, nachdem sie nach der\nBeschwerdeantwort zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert worden war, die\nEinspracheentscheide in den Schadenersatzverfahren gegenüber den\nBeschwerdeführern 3-5 wiedererwägungsweise aufgehoben. Unbestrittenermassen ist\ndas vorliegende Verfahren damit in Bezug auf die Forderungen gegenüber den\nBeschwerdeführern 3-5 gegenstandslos geworden und am Protokoll als erledigt\nabzuschreiben. Umstritten und zu prüfen bleibt die Schadenersatzpflicht der\nBeschwerdeführer 1 und 2 für entgangene bundes- und kantonalrechtliche\nSozialversicherungsbeiträge der Z.___.\n\nb) Gegenstand der umstrittenen Schadenersatzforderung bilden nach Auffassung der\nBeschwerdegegnerin unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge samt\nNebenkosten für das 1. Quartal 2003 (im Restbetrag von Fr. 1'421.40, vgl. act. G\n17.10), solche für das 2. Quartal 2003 (Fr. 3'944.60, vgl. act. G 17.12) sowie\nBetreibungskosten und Verzugszinsen im Zusammenhang mit der Jahres- und\nNachtragsrechnung vom 28. April 2003 (Fr. 213.90, vgl. act. G 17.8), total Fr.\n5'579.90.--. Die Beschwerdeführer machten zunächst geltend, dass alle offenen\nBeiträge bis Ende 2003 bezahlt worden seien, unbezahlt geblieben sei lediglich die\nForderung von Fr. 5'308.75 für im Jahr 2004 nachdeklarierte, nicht realisierte Löhne.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLetzteres erscheint zumindest fraglich. Jedenfalls spricht der handschriftliche Vermerk\nim von den Beschwerdeführern eingereichten Aktenstück act. G 1.6a-c dafür, dass die\nNachtragsrechnung vom 24. Mai 2004 bezahlt wurde. Wie es sich damit verhält kann\noffen bleiben. Schliesslich haben sich die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom\n13. Juni 2007 der Sichtweise der Beschwerdegegnerin insoweit angeschlossen, als sie\nzusätzlich geltend machen, die von der Beschwerdegegnerin verlangte\nSchadenersatzforderung sei verjährt (act. G 26). Das wird im Folgenden zu prüfen sein.\n\n"}