{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-29--KZL-200_2007-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6305&type=1563347022&cHash=72a30439283cec0aa8f9490aebd8fb98", "Checksum": "9f0e081d5299d4d91ef23ff05d95b882"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:11:47", "Num": ["AHV 2006/29, KZL 2007/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/29, KZL 2007/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/29, KZL 2007/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/29, KZL 2007/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzprozess. Kenntnisnahme des Schadens und Beginn des Fristenlaufs der zweijährigen Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2007, AHV 2006/29 und KZL 2007/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:11:47", "Checksum": "f122349e2a0fb09faa6b0baa1bd0187c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 24.09.2007 AHV 2006/29, KZL 2007/2\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzprozess. Kenntnisnahme des Schadens und Beginn des Fristenlaufs der zweijährigen Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2007, AHV 2006/29 und KZL 2007/2).\n\nEs sei nicht davon auszugehen, dass einzelne Löhne nicht realisiert worden seien, weil\ndies bei der Schlusskontrolle der Suva St. Gallen vom 4. August 2004 hätte festgestellt\nwerden müssen. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 52 AHVG seien bei\nallen Verfügungsadressaten gegeben (act. G 5.22-26, act. G 1.16-20).\n\nC.- a) Gegen die Einspracheentscheide vom 12. September 2006 richtet sich die\ngemeinsame Beschwerde vom 13. Oktober 2006, worin die Beschwerdeführer unter\nKosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Einsprachentscheide beantragen\nlassen. Der Beschwerdeführer 1 habe sämtliche Ausstände bei der\nBeschwerdegegnerin begleichen wollen und habe hierzu eine Aufstellung derselben\nverlangt. Von der Treuhänderin der Gesellschaft habe er sodann die falsche Information\nerhalten, dass nicht realisierbare Löhne der AHV-Beitragspflicht unterstünden, weshalb\ner eine Lohn-Nachdeklaration veranlasst habe. Am 14. Juni 2004 habe die Gesellschaft\ndrei Zahlungen getätigt, mit der alle ausstehenden Beiträge bis auf die nachdeklarierten\nLohnsummen bezahlt worden seien. Da nicht realisierte Löhne keiner Beitragspflicht\nunterstünden, könne der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die nachdeklarierten Löhne\nauch kein Schaden entstanden sein. Aus der Buchhaltung der Gesellschaft ergebe sich\nfür das Jahr 2003 für den Beschwerdeführer 1 eine Lohnsumme von Fr. 8'700.--. Mehr\nLohn sei ihm nicht ausbezahlt worden. Aus dem Zwischenabschluss vom 31. März\n2004 ergebe sich sodann, dass das Kontokorrentkonto des Beschwerdeführers 1 einen\nNegativsaldo von Fr. 118'787.70 aufgewiesen habe, währenddem bereits im Vorjahr ein\nMinus von Fr. 67'863.70 bestanden habe. Dies zeige auf, dass der Beschwerdeführer 1\nnicht mehr als den anfänglich deklarierten Lohn bezogen haben könne, zumal er die\nausstehenden Lohnforderungen auch gegenüber dem Konkursamt und den\nGesellschaftern der Z.___ angegeben habe. Bei der am 6. Mai 2004 nachdeklarierten\nLohnsumme von Fr. 27'300.-- handle es sich damit um nicht realisierten Lohn des\nBeschwerdeführers 1. Auch der für das Jahr 2003 nachdeklarierte Lohn von Fr.\n5'300.-- an H.___ sei nie ausbezahlt worden. Somit sei die gesamte nachdeklarierte\nLohnsumme von Fr. 32'600.-- nie realisiert worden, weshalb dafür keine AHV-Beiträge\ngeschuldet seien. Auch nicht realisiert worden sei der Lohnbestandteil von Fr. 2'479.--\nim Januar 2001 an I.___, für den daher auch keine Sozialversicherungsbeiträge\ngeschuldet seien. Eine Haftung der Gesellschafter der Z.___ sei sodann von vornherein\nausgeschlossen, da diese keine Geschäftsführungsbefugnis gehabt hätten (act. G 1).\nMit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der\nBeschwerdeführer. Die Z.___ sei ihrer Zahlungspflicht nur schleppend nachgekommen\nund habe immer wieder gemahnt und betrieben werden müssen. Die\nBeitragsausstände hätten am 26. Januar 2004 Fr. 12'407.80 betragen. Mit der\nNachtragsverfügung vom 24. Mai 2004 von Fr. 5'308.75 habe die Gesamtforderung Fr.\n17'716.55 betragen, wovon jedoch nur Fr. 12'798.-- bezahlt worden seien. Es sei ihr\nein Schaden von Fr. 5'579.90 entstanden (act. G 5).\n\nb) Am 4. Januar 2007 forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin auf, zur\nOrganstellung der zum Schadenersatz verpflichteten Beschwerdeführer Stellung zu\nnehmen (act. G 6).\n\nc) Am 15. Januar 2007 hob die Beschwerdegegnerin die Einspracheentscheide vom\n12. September 2006 der Beschwerdeführer 3-5 wiedererwägungsweise auf, weil ihnen\nals Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis das Fehlverhalten der Gesellschaft\nnicht angerechnet werden könne. Die Beschwerdeführerin 2 sei jedoch als materielles\nOrgan zu betrachten, da sie die Betreibungen und Pfändungen jeweils entgegen\ngenommen habe und damit über den Ausstand der offenen Beiträge und mit den\nAufgaben der Geschäftsführung vertraut gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 sei\nsodann als formelles Organ im Handelsregister eingetragen gewesen (act. G 7).\n\nd) Mit Replik vom 6. Februar 2007 führen die Beschwerdeführer aus, es sei zwar\nfraglich, ob die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzverfügungen gegen die\nBeschwerdeführer 3-5 habe aufheben können, nachdem sie ihre Vernehmlassung zur\nBeschwerde bereits eingereicht habe. Mit dem Vorgehen seien sie jedoch\neinverstanden, wenn dadurch die Parteientschädigung nicht reduziert werde, wozu\nkein Anlass bestehe, da die Beschwerdegegnerin bei sorgfältigem Verfügungserlass\nhätte merken müssen, dass die Gesellschafter der GmbH ohne\nGeschäftsführungsbefugnis keine für die Haftung nach Art. 52 AHVG erforderliche\nOrganstellung hätten. Unverständlich sei, wieso nicht auch die Verfügung an die\nBeschwerdeführerin 2 aufgehoben worden sei. Die Entgegennahme von\nBetreibungsurkunden vermittle keine materielle Organstellung (act. G 9). Mit Duplik\nvom 2. März 2007 führt die Beschwerdegegnerin aus, es sei aus den Akten ersichtlich\nund aus dem persönlichen Gespräch vom 26. Mai 2006 klar geworden, dass die\nBeschwerdeführerin 2 in alle Belange der Geschäftsführung einbezogen gewesen sei.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}