vom Arbeitgeber erbrachte Einmalleistung an die berufliche Vorsorge der Arbeitnehmer gehören nicht zum massgebenden Lohn; vgl. Art. 8 lit. a AHVV und HP. KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. A. 1996, 177 und 204f). 3.- Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 10. November 2006 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: