8 lit. a AHVV). Konkret wäre mit Blick auf die Destinätarstruktur eine Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf von Beiträgen von Arbeitnehmern grundsätzlich denkbar. Den Reglementen 1992 und 2001 lässt sich jedoch eine solche Beteiligung nicht entnehmen. Das Reglement 1992 legte lediglich die Höhe der Beiträge für die verschiedenen Versicherungsarten (Art. 6 Reglement) sowie den Grundsatz fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Einkauf von Versicherungsjahren in Form einer Einmaleinlage in Betracht kommt (Nachtrag 1994 des Reglements). Art. 13 des Reglements 2001 sowie Art. 16 der ab 1. Januar 2004 und 1. Januar 2006 gültigen Reglemente 2004 und 2006 (act. G 10 Beilagen;