BVV2 in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung). Der zur Durchführung der obligatorischen Versicherung gesetzlich geforderten Registrierung der Vorsorgeeinrichtung (Art. 48 Abs. 1 BVG) kommt im Zusammenhang mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Einkaufsleistungen betreffend die freiwillige berufliche Vorsorge keine Bedeutung zu; von Bedeutung ist vielmehr lediglich die - hier unstreitig gegebene - Steuerbefreiung der Einrichtung (vgl. auch Art. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte