Der Destinatärkreis beinhaltet somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 1 S. 3) - sowohl arbeitgebende als auch arbeitnehmende Personen. Hiebei ist zu beachten, dass - gleich wie Selbstständigerwerbende - auch die Arbeitnehmer nicht obligatorisch berufsvorsorgeversichert sind, sofern es sich um mitarbeitende Familienmitglieder des Betriebsleiters - Verwandte in auf- und absteigender Linie, Ehegatten, Schwiegersöhne, die den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden - handelt (Art. 1 Abs. 1 lit. e BVV2 in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung).