b) Gemäss Reglement 1992 der Vorsorgestiftung für die Risiko- und Sparversicherungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge der zweiten Säule hatte diese den Zweck, den Bauern und mitarbeitenden Familienangehörigen ab vollendetem 15. Altersjahr eine Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität zu ermöglichen (Art. 1 und 2; act. G 3.29). Das am 1. Oktober 2001 in Kraft getretene Reglement 2001 (act. G 10 Beilage) hält in Art. 3 Abs. 1 als versicherten Personenkreis ebenfalls selbstständige Landwirte und deren Familienangehörige fest. Der Destinatärkreis beinhaltet somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act.