BVG auch nach dem Recht der direkten Bundessteuer steuerbefreit ist. Gemäss der im Nachgang zum erwähnten EVG-Urteil geänderten Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO sind Summen für den Einkauf in die reglementarischen Leistungen (Art. 79a BVG) nur dann abziehbar, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der Vorsorgeeinrichtung zwingend eine Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf der Arbeitnehmenden vorschreiben. Eine Kann-Vorschrift genügt nicht. Ist zwar die Beteiligung, nicht aber deren Umfang vorgesehen, liegt gemäss Wegleitung keine zwingend vorgeschriebene Beteiligung vor (Rz 1104 WSN).