Nach der Rechtsprechung werden persönliche Einkaufssummen zum Abzug vom rohen Einkommen zugelassen, wenn und soweit die reglementarisch vorgesehene Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf von Beitragsjahren der Arbeitnehmer nicht massgebenden Lohn darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 13. Mai 2003 [H 113/01] Erw. 3.2, 3.3; auszugsweise wiedergegeben in BGE 129 V 293). Ob ein Abzug persönlicher Einkaufssummen vom rohen Einkommen nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG überhaupt zulässig ist, bestimmt sich damit aufgrund der Statuten und des Reglements der Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers.