Umstritten ist, ob der Einkauf von Beitragsjahren durch den Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender ohne Arbeitnehmer (vgl. act. G 3.31) im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge (Art. 4 und 44 BVG) abzugsfähige persönliche Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG darstellt. Nach der Rechtsprechung werden persönliche Einkaufssummen zum Abzug vom rohen Einkommen zugelassen, wenn und soweit die reglementarisch vorgesehene Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf von Beitragsjahren der Arbeitnehmer nicht massgebenden Lohn darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;