D.- Mit Replik vom 27. Januar 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Zusätzlich legte er dar, über den Aspekt der abzugsmässigen Gleichbehandlung von Unselbstständig- und Selbstständigerwerbenden sei es nicht folgerichtig, laufende Beiträge an die überobligatorische berufliche Vorsorge von der Beitragspflicht auszunehmen, Nachzahlungen zur Schliessung von Beitragslücken jedoch nicht. Mit beiden Arten von Einlagen werde derselbe Zweck angestrebt, nämlich ein möglichst lückenloser Vorsorgeschutz. E.- Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag und ihre Ausführungen.