Dieser Beweis könne ihm auch nicht gelingen, da er einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei, die keine Arbeitnehmer versichere. Entsprechend seien keine reglementarischen Bestimmungen verfügbar. Gleichzeitig wäre auch eine Anlehnung an die Bestimmungen einer anderen Vorsorgeeinrichtung nicht zielführend, da das jeweilige Reglement Ausdruck der individuellen Gestaltungsfreiheit einer Vorsorgeeinrichtung sei und keine allgemein gültigen Regeln zum Ausdruck bringe.