Die massgebende Wegleitungs-Bestimmung sei auf ein freiwilliges Vorsorgeverhältnis bei einer nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung, die gemäss Reglement keine Arbeitnehmenden versichere, nicht übertragbar. Da keine Arbeitnehmenden versichert würden, könnten sie im Reglement gar nicht erwähnt werden. Die Frage der Abzugsfähigkeit bei Selbstständigen ohne Arbeitnehmer werde gar nicht behandelt. Die Frage, ob ein Selbstständigerwerbender aufgrund der beruflichen Stellung im Betrieb üblicherweise Anspruch auf Übernahme eines Teils der Einkaufssumme durch den Arbeitgeber hätte, sei grundsätzlich zu bejahen. Die Abzugsfähigkeit von 50% der Einkaufsbeiträge sei somit gegeben.