B.- Gegen diesen Entscheid erhob W.___ mit Eingabe vom 8. Dezember 2006 Beschwerde mit dem Antrag, das beitragspflichtige Einkommen sei um Fr. 25'000.-zu reduzieren. Nach der Rechtsprechung könne der Einkauf von Beitragsjahren durch Selbstständigerwerbende ohne Arbeitnehmer im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge in einem bestimmten Umfang eine abzugsfähige persönliche Einlage darstellen. Die massgebende Wegleitungs-Bestimmung sei auf ein freiwilliges Vorsorgeverhältnis bei einer nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung, die gemäss Reglement keine Arbeitnehmenden versichere, nicht übertragbar.