In der gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache machte W.___ geltend, die Beiträge seien auf der Basis eines um Fr. 25'000.-- verminderten Einkommens zu berechnen. Er habe sich im Bemessungsjahr mit Fr. 50'000.-- in die zweite Säule (berufliche Vorsorge) eingekauft. Die Hälfte dieses Betrages sei vom Einkommen abzuziehen (act. G 3.23). Mit Entscheid vom 10. November 2006 wies die SVA die Einsprache ab.