{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-27_2007-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6297&type=1563347022&cHash=750ae74fd35058a003702f5b9b673325", "Checksum": "3bec90f3534f7f00bd3ac1ea338a9156"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2006/27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 02.05.2007 AHV 2006/27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 02.05.2007 AHV 2006/27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 02.05.2007 AHV 2006/27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Abzugsfähigkeit einer Einkaufsleistung betreffend berufliche Vorsorge eines Arbeitgebers ohne Arbeitnehmer verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2007, AHV 2006/27).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgericht 9C_349/2007"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:31:23", "Checksum": "e5dc5d5e3b20d048b9ef466363e99306", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 02.05.2007 AHV 2006/27\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Abzugsfähigkeit einer Einkaufsleistung betreffend berufliche Vorsorge eines Arbeitgebers ohne Arbeitnehmer verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2007, AHV 2006/27).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgericht 9C_349/2007\n\nb) Gemäss Reglement 1992 der Vorsorgestiftung für die Risiko- und\nSparversicherungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge der zweiten Säule hatte diese\nden Zweck, den Bauern und mitarbeitenden Familienangehörigen ab vollendetem 15.\nAltersjahr eine Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und\nInvalidität zu ermöglichen (Art. 1 und 2; act. G 3.29). Das am 1. Oktober 2001 in Kraft\ngetretene Reglement 2001 (act. G 10 Beilage) hält in Art. 3 Abs. 1 als versicherten\nPersonenkreis ebenfalls selbstständige Landwirte und deren Familienangehörige fest.\nDer Destinatärkreis beinhaltet somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers\n(act. G 1 S. 3) - sowohl arbeitgebende als auch arbeitnehmende Personen. Hiebei ist zu\nbeachten, dass - gleich wie Selbstständigerwerbende - auch die Arbeitnehmer nicht\nobligatorisch berufsvorsorgeversichert sind, sofern es sich um mitarbeitende\nFamilienmitglieder des Betriebsleiters - Verwandte in auf- und absteigender Linie,\nEhegatten, Schwiegersöhne, die den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen\nwerden - handelt (Art. 1 Abs. 1 lit. e BVV2 in der bis 31. Dezember 2004 gültigen\nFassung). Der zur Durchführung der obligatorischen Versicherung gesetzlich\ngeforderten Registrierung der Vorsorgeeinrichtung (Art. 48 Abs. 1 BVG) kommt im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZusammenhang mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Einkaufsleistungen betreffend\ndie freiwillige berufliche Vorsorge keine Bedeutung zu; von Bedeutung ist vielmehr\nlediglich die - hier unstreitig gegebene - Steuerbefreiung der Einrichtung (vgl. auch Art.\n8 lit. a AHVV). Konkret wäre mit Blick auf die Destinätarstruktur eine Beteiligung des\nArbeitgebers am Einkauf von Beiträgen von Arbeitnehmern grundsätzlich denkbar. Den\nReglementen 1992 und 2001 lässt sich jedoch eine solche Beteiligung nicht\nentnehmen. Das Reglement 1992 legte lediglich die Höhe der Beiträge für die\nverschiedenen Versicherungsarten (Art. 6 Reglement) sowie den Grundsatz fest, dass\nunter bestimmten Voraussetzungen ein Einkauf von Versicherungsjahren in Form einer\nEinmaleinlage in Betracht kommt (Nachtrag 1994 des Reglements). Art. 13 des\nReglements 2001 sowie Art. 16 der ab 1. Januar 2004 und 1. Januar 2006 gültigen\nReglemente 2004 und 2006 (act. G 10 Beilagen; vgl. auch Art. 22 der Reglemente 2004\nund 2006) sehen einen Einkauf von Versicherungsjahren im Rahmen der\nSparversicherung vor. Eine Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf lässt sich jedoch\nden Reglementen nicht entnehmen.\n\nc) Angesichts dieser Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte, dass der\nBeschwerdeführer als Unselbstständigerwerbender aufgrund seiner Stellung im Betrieb\nüblicherweise Anspruch auf Übernahme eines Teils der Einkaufssumme durch den\nArbeitgeber hätte. Eine Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf ist weder in Form\neiner zwingenden Vorschrift noch als Kann-Bestimmung vorgesehen. Würde in dieser\nSituation beim Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbendem der teilweise Abzug\nder Einkaufssumme (d.h. der hypothetische \"Arbeitgeber-Anteil\" eines\nUnselbstständigerwerbenden) zugelassen, hätte dies eine ungerechtfertigte\nBesserstellung im Vergleich zu den Unselbstständigwerbenden zur Folge, welche ihre\nEinkaufsleistung ebenfalls vollständig selber zu finanzieren haben und denen somit\ndiese Abzugsmöglichkeit nicht zukommt (lediglich die Arbeitgeberbeiträge bzw. die\nvom Arbeitgeber erbrachte Einmalleistung an die berufliche Vorsorge der Arbeitnehmer\ngehören nicht zum massgebenden Lohn; vgl. Art. 8 lit. a AHVV und HP. KÄSER,\nUnterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. A. 1996, 177 und\n204f).\n\n3.- Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des\nEinspracheentscheids vom 10. November 2006 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine\nzu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}