{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-27_2007-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6297&type=1563347022&cHash=750ae74fd35058a003702f5b9b673325", "Checksum": "c7c49fffe1c8eba24c26456442e0cf9c"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:15:17", "Num": ["AHV 2006/27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 02.05.2007 AHV 2006/27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 02.05.2007 AHV 2006/27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 02.05.2007 AHV 2006/27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Abzugsfähigkeit einer Einkaufsleistung betreffend berufliche Vorsorge eines Arbeitgebers ohne Arbeitnehmer verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2007, AHV 2006/27).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgericht 9C_349/2007"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:15:17", "Checksum": "d3f9b7671379407fbc369885529be8f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 02.05.2007 AHV 2006/27\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Abzugsfähigkeit einer Einkaufsleistung betreffend berufliche Vorsorge eines Arbeitgebers ohne Arbeitnehmer verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2007, AHV 2006/27).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgericht 9C_349/2007\n\nF.- Auf das Schreiben des Versicherungsgerichts vom 20. Februar 2007 reichte die\nVorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft am 2. März 2007 die Reglemente\n2001, 2004 und 2006 ein (act. G 10). Die Parteien verzichteten auf eine diesbezügliche\nStellungnahme.\n\nII.\n\n1.- Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf\nbestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG).\nNicht zum massgebenden Lohn gehören unter anderem reglementarische Beiträge des\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der\nSteuerbefreiung nach dem DBG erfüllen (Art. 8 lit. a AHVV in der ab 1. Januar 1997\ngeltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 AHVG). Einkommen aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in\nunselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Es wird\nermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem die\npersönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen werden,\nsoweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen (Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG in der\nab 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Für die Ausscheidung und das Ausmass der\nnach Art. 9 Abs. 2 lit. a-e AHVG zulässigen Abzüge vom rohen Einkommen sind die\nVorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV in der ab\n1. Januar 1997 geltenden Fassung).\n\n2.- a) Gemäss Bescheinigung der Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft\nvom 20. Januar 2005 leistete der Beschwerdeführer im Jahr 2004 im Rahmen der\nberuflichen Vorsorge einen Einkauf von Beitragsjahren. Die Vorsorgeeinrichtung\nverwies dabei unter anderem auf Art. 81 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die\nberufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und Art. 8\nBVV 3 (SR 831.461.3). Umstritten ist, ob der Einkauf von Beitragsjahren durch den\nBeschwerdeführer als Selbstständigerwerbender ohne Arbeitnehmer (vgl. act. G 3.31)\nim Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge (Art. 4 und 44 BVG) abzugsfähige\npersönliche Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 9 Abs.\n2 lit. e AHVG darstellt. Nach der Rechtsprechung werden persönliche Einkaufssummen\nzum Abzug vom rohen Einkommen zugelassen, wenn und soweit die reglementarisch\nvorgesehene Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf von Beitragsjahren der\nArbeitnehmer nicht massgebenden Lohn darstellt (Urteil des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des\nBundesgerichts] vom 13. Mai 2003 [H 113/01] Erw. 3.2, 3.3; auszugsweise\nwiedergegeben in BGE 129 V 293). Ob ein Abzug persönlicher Einkaufssummen vom\nrohen Einkommen nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG überhaupt zulässig ist, bestimmt sich\ndamit aufgrund der Statuten und des Reglements der Vorsorgeeinrichtung des\nBeschwerdeführers. Diese müssen bei Arbeitgebern eine Beteiligung am Einkauf\nfehlender Beitragsjahre der Arbeitnehmer in die 2. Säule vorsehen. Bei einem\nselbstständig Erwerbstätigen ohne Arbeitnehmer ist danach zu fragen, ob er als\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUnselbstständigerwerbender aufgrund der beruflichen Stellung im Betrieb\nüblicherweise Anspruch auf Übernahme eines Teils der Einkaufssumme durch den\nArbeitgeber hätte. Lediglich wenn das zu bejahen ist, findet Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG\nAnwendung. In masslicher Hinsicht kann ein Abzug in dem Umfang vorgenommen\nwerden, in welchem der Einkauf fehlender Beitragsjahre im Rahmen der freiwilligen\nberuflichen Vorsorge gemäss BVG auch nach dem Recht der direkten Bundessteuer\nsteuerbefreit ist. Gemäss der im Nachgang zum erwähnten EVG-Urteil geänderten\nWegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen\n(WSN) in der AHV, IV und EO sind Summen für den Einkauf in die reglementarischen\nLeistungen (Art. 79a BVG) nur dann abziehbar, wenn und soweit die Statuten oder das\nReglement der Vorsorgeeinrichtung zwingend eine Beteiligung des Arbeitgebers am\nEinkauf der Arbeitnehmenden vorschreiben. Eine Kann-Vorschrift genügt nicht. Ist zwar\ndie Beteiligung, nicht aber deren Umfang vorgesehen, liegt gemäss Wegleitung keine\nzwingend vorgeschriebene Beteiligung vor (Rz 1104 WSN).\n\n"}