{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-27_2007-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6297&type=1563347022&cHash=750ae74fd35058a003702f5b9b673325", "Checksum": "c7c49fffe1c8eba24c26456442e0cf9c"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:15:17", "Num": ["AHV 2006/27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 02.05.2007 AHV 2006/27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 02.05.2007 AHV 2006/27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 02.05.2007 AHV 2006/27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Abzugsfähigkeit einer Einkaufsleistung betreffend berufliche Vorsorge eines Arbeitgebers ohne Arbeitnehmer verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2007, AHV 2006/27).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgericht 9C_349/2007"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:15:17", "Checksum": "d3f9b7671379407fbc369885529be8f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 02.05.2007 AHV 2006/27\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Abzugsfähigkeit einer Einkaufsleistung betreffend berufliche Vorsorge eines Arbeitgebers ohne Arbeitnehmer verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2007, AHV 2006/27).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgericht 9C_349/2007\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2006/27\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 04.03.2020\nEntscheiddatum: 02.05.2007\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 02.05.2007\nArt. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Abzugsfähigkeit einer Einkaufsleistung betreffend\nberufliche Vorsorge eines Arbeitgebers ohne Arbeitnehmer verneint\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai\n2007, AHV 2006/27). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgericht\n9C_349/2007\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter Schmid\n\nEntscheid vom 2. Mai 2007\n\nIn Sachen\n\nW.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\nNachbelastung persönliche Beiträge 2004\n\nhat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nI.\n\nA.- Der 1951 geborene W.___ ist als selbstständiger Landwirt der Ausgleichskasse des\nKantons St. Gallen angeschlossen. Am 13. Juni 2006 meldete das kantonale\nSteueramt, W.___ habe im Jahr 2004 bei einem im Betrieb investierten Kapital von Fr.\n1'251'315.-- ein Einkommen von Fr. 117'599.-- erwirtschaftet (act. G 3.21). Gestützt\nauf diese Steuermeldung erhob die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügung vom 15.\nJuni 2006 für das Jahr 2004 Beiträge von Fr. 9'050.40 (einschliesslich\nVerwaltungskosten von Fr. 177.60; act. G 3.22). In der gegen diese Verfügung\ngerichteten Einsprache machte W.___ geltend, die Beiträge seien auf der Basis eines\num Fr. 25'000.-- verminderten Einkommens zu berechnen. Er habe sich im\nBemessungsjahr mit Fr. 50'000.-- in die zweite Säule (berufliche Vorsorge) eingekauft.\nDie Hälfte dieses Betrages sei vom Einkommen abzuziehen (act. G 3.23). Mit Entscheid\nvom 10. November 2006 wies die SVA die Einsprache ab.\n\nB.- Gegen diesen Entscheid erhob W.___ mit Eingabe vom 8. Dezember 2006\nBeschwerde mit dem Antrag, das beitragspflichtige Einkommen sei um Fr. 25'000.-zu\nreduzieren. Nach der Rechtsprechung könne der Einkauf von Beitragsjahren durch\nSelbstständigerwerbende ohne Arbeitnehmer im Rahmen der freiwilligen beruflichen\nVorsorge in einem bestimmten Umfang eine abzugsfähige persönliche Einlage\ndarstellen. Die massgebende Wegleitungs-Bestimmung sei auf ein freiwilliges\nVorsorgeverhältnis bei einer nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung, die gemäss\nReglement keine Arbeitnehmenden versichere, nicht übertragbar. Da keine\nArbeitnehmenden versichert würden, könnten sie im Reglement gar nicht erwähnt\nwerden. Die Frage der Abzugsfähigkeit bei Selbstständigen ohne Arbeitnehmer werde\ngar nicht behandelt. Die Frage, ob ein Selbstständigerwerbender aufgrund der\nberuflichen Stellung im Betrieb üblicherweise Anspruch auf Übernahme eines Teils der\nEinkaufssumme durch den Arbeitgeber hätte, sei grundsätzlich zu bejahen. Die\nAbzugsfähigkeit von 50% der Einkaufsbeiträge sei somit gegeben.\n\nC.- In der Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2006 beantragte die\nBeschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die\nAusführungen im angefochtenen Entscheid und führte unter anderem aus, entgegen\nder Auffassung des Beschwerdeführers könne nicht direkt aus dem Begriff der\nselbstständigen Tätigkeit abgeleitet werden, dass er als Arbeitnehmer Anspruch auf\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nÜbernahme eines Teils der Einkaufssumme durch den Arbeitgeber hätte. Dies würde\ndazu führen, dass bei allen Selbstständigerwerbenden ohne Arbeitnehmer die\nEinkaufssumme teilweise zum Abzug zuzulassen wäre. Das wäre stossend, da es über\ndas Ziel der Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern hinausschiessen und zu einer\nkrassen Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer führen würde. Dem Beschwerdeführer\ngelinge es nicht zu belegen, dass er in unselbstständiger Stellung Anspruch auf\nÜbernahme eines Teils der Einkaufssumme durch den Arbeitgeber hätte. Dieser\nBeweis könne ihm auch nicht gelingen, da er einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen\nsei, die keine Arbeitnehmer versichere. Entsprechend seien keine reglementarischen\nBestimmungen verfügbar. Gleichzeitig wäre auch eine Anlehnung an die\nBestimmungen einer anderen Vorsorgeeinrichtung nicht zielführend, da das jeweilige\nReglement Ausdruck der individuellen Gestaltungsfreiheit einer Vorsorgeeinrichtung sei\nund keine allgemein gültigen Regeln zum Ausdruck bringe.\n\nD.- Mit Replik vom 27. Januar 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt\nfest. Zusätzlich legte er dar, über den Aspekt der abzugsmässigen Gleichbehandlung\nvon Unselbstständig- und Selbstständigerwerbenden sei es nicht folgerichtig, laufende\nBeiträge an die überobligatorische berufliche Vorsorge von der Beitragspflicht\nauszunehmen, Nachzahlungen zur Schliessung von Beitragslücken jedoch nicht. Mit\nbeiden Arten von Einlagen werde derselbe Zweck angestrebt, nämlich ein möglichst\nlückenloser Vorsorgeschutz.\n\nE.- Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren\nAntrag und ihre Ausführungen.\n\n"}