Auch das Handeln im eigenen Namen bzw. im Namen einer eigenen Firma und das Anmieten von eigenen Geschäftsräumen sprechen für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2006 und die diesem zu Grunde liegenden Beitragsverfügungen vom 10. Januar 2006 erweisen sich damit als rechtens. 4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8