Arbeitnehmer absolut untypisch sind. Zudem war der Beschwerdeführer in der Ausgestaltung der Übungsfirma relativ frei. Zwar hatte er bestimmte Massgaben des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes zu befolgen (vgl. act. G 8.A10 und A16) und wurde ihm der Standort Wil vorgegeben. Im Übrigen war es aber gerade die Aufgabe des Beschwerdeführers, ein Konzept für eine Übungsfirma im Kanton St. Gallen zu erstellen (act. G 8.A2). Auch das Handeln im eigenen Namen bzw. im Namen einer eigenen Firma und das Anmieten von eigenen Geschäftsräumen sprechen für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit.