Auch diesbezüglich wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nie geltend gemacht, es liege ein Arbeitsverhältnis vor. Davon gingen offenbar auch das (damalige) Bezirksgericht St. Gallen, das Kantonsgericht St. Gallen, sowie das Bundesgericht in ihren Urteilen vom 25. August 2000 (nicht bei den Akten), 5. September 2001 und 19. Februar 2002 nicht aus. Vielmehr betrachteten diese Gerichte die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen als ein subventionsähnliches Rechtsverhältnis (act. G 3.2/4, E. II.1 und G 3.2/2 E. 2a/c/dd).