G 8.A31.12, Ziff. 4b]). Zudem trug er das Inkassorisiko, wenngleich die Verwirklichung dieses Risikos beim KIGA als Schuldner nur als theoretisch erscheint. Die Auflösung des Vertragsverhältnisses erfolgte durch das KIGA am 17. September 1997 zunächst per Ende Januar 1998, dann per Ende März 1998, wobei die Zusammenarbeit zwischen dem KIGA und dem Beschwerdeführer offenbar bereits ab Sommer 1997 Risse bekam (act. G 8.A22 - 27). Auch diesbezüglich wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nie geltend gemacht, es liege ein Arbeitsverhältnis vor.