Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Beschwerdeführer erhebliche Investitionen von mindestens Fr. 240'000.-- tätigte (EDV-Ausrüstung ab Start des Projekts im Mai 1994 und übrige Investitionen nicht eingerechnet [vgl. act. G 8.A2.4 und G 8.A12]) und damit ein entsprechendes Verlustrisiko trug. Davon ging in der gerichtlichen Auseinandersetzung betreffend Schadenersatzforderung auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, argumentierte er doch dahingehend, dass aus diesem Grund von einer garantierten Mindestteilnehmerzahl auszugehen sei (Klage vom 17. September 1999 [act. G 8.A31.12, Ziff.