Einen solchen konnte auch der Beschwerdeführer bis jetzt nicht beibringen. Indessen wurde dem Beschwerdeführer nach längeren Vorverhandlungen seit Sommer 1993 am 1. März 1994 bestätigt, dass er für das KIGA St. Gallen eine Übungsfirma für 10 - 12 arbeitslose Personen realisieren soll und dafür eine Vergütung von Fr. 170.-- pro Tag und Teilnehmer erhalte (act. G 8.A11). Eine feste Laufzeit oder eine garantierte Mindestteilnehmerzahl wurde mit dem KIGA nicht vereinbart. Vielmehr liess sich der Beschwerdeführer dieses Risiko durch einen höheren Tagessatz vergüten (act. G 8.A10, vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2002 [act.