Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und das (damalige) KIGA im Frühjahr 1994 übereinkamen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen für das KIGA eine Computerkurs- Infrastruktur (Übungsfirma) für zehn bis zwölf arbeitslose Personen realisieren soll (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2002 [act. G 3.2/3], S. 2). Ein eigentlicher schriftlicher Vertrag existierte nach Angaben des (heutigen) Amtes für Arbeit nicht (act. G 8). Einen solchen konnte auch der Beschwerdeführer bis jetzt nicht beibringen.