Er habe weder ein Inkassonoch ein Debitorenrisiko gehabt. Alle zugewiesenen Klienten hätten eine Verfügung des KIGA gehabt, die auch für die Abrechnung benötigt worden sei. Die Infrastruktur und die Investitionen habe er unter genauen Auflagen des Kantons bereitstellen bzw. tätigen müssen. Da er im Gegensatz zu anderen Übungsfirmen die Investitionen selbst getätigt habe, habe er im Gegenzug einen höheren Tagesansatz bekommen. Schliesslich habe er auch keine Klienten abweisen können, und seine Arbeitszeit sei durch die Arbeitszeit der Kundschaft vorgegeben gewesen. Auch hätten Qualifikationsgespräche stattgefunden (act. G 1).