im eigenen Namen einen Finanzierungsleasingvertrag betreffend EDV-Ausrüstung und den Mietvertrag für die Geschäftsräume abgeschlossen. Das Mieten von eigenen Geschäftsräumlichkeiten bilde zudem ein Indiz für die organisatorische Unabhängigkeit des Beschwerdeführers (act. G 3.1/1). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er ab 1994 nur noch für das KIGA tätig gewesen sei. Er habe nie im eigenen Namen gehandelt, sondern immer nur im Auftrag des KIGA. Der Name der Übungsfirma sei vom KIGA bestimmt worden. Er habe weder ein Inkassonoch ein Debitorenrisiko gehabt.