Es stehe auch fest, dass der Beschwerdeführer für die Realisierung der Übungsfirma Räumlichkeiten gemietet und eigenes Personal eingestellt habe, das er aus den erwirtschafteten Mitteln zu entlöhnen gehabt habe. Da dem Beschwerdeführer gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2002 keine feste Kursteilnehmerzahl zugesichert worden sei, habe er nicht damit rechnen können, dass er die ihm anfallenden Fixkosten jederzeit mit den erwirtschafteten Mitteln (Vergütung pro Tag und Teilnehmer) decken könne. Dies spreche dafür, dass er ein spezifisches Unternehmerrisiko getragen habe. Sodann habe der Beschwerdeführer