Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juli 2006 führt die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Tätigkeit als Kursleiter/Veranstalter der Übungsfirma Y.___ aus eigenen Mitteln erhebliche Investitionen von ca. Fr. 150'000.-- getätigt habe. Es stehe auch fest, dass der Beschwerdeführer für die Realisierung der Übungsfirma Räumlichkeiten gemietet und eigenes Personal eingestellt habe, das er aus den erwirtschafteten Mitteln zu entlöhnen gehabt habe.