3.- a) Die Beschwerdegegnerin betrachtet den Beschwerdeführer als selbstständig erwerbend und führte dazu im Schreiben vom 6. Februar 2006 aus, dass er seine Tätigkeit mit eigener Infrastruktur ausgeübt habe (act. G 3.1/14). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juli 2006 führt die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Tätigkeit als Kursleiter/Veranstalter der Übungsfirma Y.___ aus eigenen Mitteln erhebliche Investitionen von ca. Fr. 150'000.-- getätigt habe.