1.- Vorliegend ist nur noch die beitragsrechtliche Qualifikation der in den Jahren 1995 und 1996 erzielten Einkünfte streitig. Dass diese beiden Jahre zu Recht von der Beschwerdegegnerin als Bemessungsperiode für die Beitragsperiode 1998/99 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte