Die aufgeführten Merkmale träfen auch auf seine Tätigkeit für das KIGA zu. Er habe weder im eigenen Namen gehandelt noch habe er ein Debitoren- oder Inkassorisiko gehabt. Er habe die Infrastruktur auf genaue Anweisung des KIGA aufbauen müssen und habe keine Klienten ablehnen dürfen (act. G 1). b) Mit Eingabe vom 13. September 2006 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine materielle Stellungnahme und verweist auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3). II.