Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe in einem Entscheid vom 3. März 1987 bestätigt, dass eine unselbstständige Tätigkeit vorliege, wenn das Inkassorisiko nicht bei der Person selbst liege, sondern bei einer Drittperson oder -organisation. Zudem seien etwa auch die Schulzahnärzte für die Behandlung von Schülern von der Sozialversicherungsanstalt als unselbstständig erwerbend eingestuft worden. Schliesslich sei er vom zuständigen Revisor der Sozialversicherungsanstalt auch für seine Tätigkeit als Sekretär des Verbandes X.___ als unselbstständig eingestuft worden. Die aufgeführten Merkmale träfen auch auf seine Tätigkeit für das KIGA zu.