B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 5. September 2006 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Juli 2006. Die Tätigkeit für das KIGA sei als unselbstständig zu qualifizieren. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe in einem Entscheid vom 3. März 1987 bestätigt, dass eine unselbstständige Tätigkeit vorliege, wenn das Inkassorisiko nicht bei der Person selbst liege, sondern bei einer Drittperson oder -organisation.